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   BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13   

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BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13 (https://dejure.org/2016,6490)
BVerfG, Entscheidung vom 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13 (https://dejure.org/2016,6490)
BVerfG, Entscheidung vom 24. März 2016 - 2 BvR 1546/13 (https://dejure.org/2016,6490)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 34 AEUV, Art 267 Abs 3 AEUV
    Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von der Geltendmachung der Herstellerrabatte gem § 130a SGB 5 bei Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aufgrund individueller Verträge - keine Verletzung von Grundrechten durch Absehen von einer ...

  • Wolters Kluwer

    Erstattung des sog. Herstellerrabatts für inländische Apotheken bzgl. Diskriminierung

  • rewis.io

    Nichtannahmebeschluss: Zum Ausschluss einer niederländischen Versandapotheke von der Geltendmachung der Herstellerrabatte gem § 130a SGB 5 bei Teilnahme an der Arzneimittelversorgung aufgrund individueller Verträge - keine Verletzung von Grundrechten durch Absehen von einer ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erstattung des sog. Herstellerrabatts für inländische Apotheken bzgl. Diskriminierung

  • rechtsportal.de

    Erstattung des sog. Herstellerrabatts für inländische Apotheken bzgl. Diskriminierung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.01.2014 - 2 BvR 1561/12

    Verfassungsmäßigkeit der Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz -

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 135, 155 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht dieser Pflicht nicht nach, kann den Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 135, 155 ; stRspr).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415, Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; stRspr).

    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; stRspr).

    b) Das Bundessozialgericht hat seine Vorlagepflicht weder verkannt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.) noch ist es bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen (Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 m.w.N.).

    Es ging vielmehr von einer klaren, wenn auch nicht durch den Gerichtshof geklärten Rechtslage aus (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.).

    Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass das Bundessozialgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht hätte (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

  • BSG, 28.07.2008 - B 1 KR 4/08 R

    Krankenversicherung - Arzneimittel - kein Herstellerrabatt auf durch

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    Insoweit seien, wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts eingehend dargelegt habe, die gesetzlichen Vorgaben für die Ausgestaltung des Vertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V europarechtskonform (BSGE 101, 161 ).

    Auch dies habe der 1. Senat des Bundessozialgerichts bereits eingehend ausgeführt (BSGE 101, 161 ); dem schließe sich der erkennende Senat an.

    Unter Verweis auf die Entscheidung des 1. Senats vom 28. Juli 2008 (BSGE 101, 161) habe das Bundessozialgericht überprüft, ob seine Rechtsauffassung mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere der Warenverkehrsfreiheit, vereinbar sei.

    Auch verweist es auf die ausführliche Begründung in der parallelen Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 28. Juli 2008 (- B 1 KR 4/08 R -, BSGE 101, 161 ).

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415, Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; stRspr).

    b) Das Bundessozialgericht hat seine Vorlagepflicht weder verkannt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.) noch ist es bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen (Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 m.w.N.).

    Es ging vielmehr von einer klaren, wenn auch nicht durch den Gerichtshof geklärten Rechtslage aus (Unvollständigkeit der Rechtsprechung; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.).

    Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass das Bundessozialgericht eine von vornherein eindeutige oder zweifelsfrei geklärte Rechtslage ohne sachlich einleuchtende Begründung bejaht hätte (vgl. BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ).

  • BVerfG, 22.10.1986 - 2 BvR 197/83

    Solange II

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 135, 155 ; stRspr).

    Kommt ein deutsches Gericht dieser Pflicht nicht nach, kann den Beteiligten des Ausgangsrechtsstreits der gesetzliche Richter entzogen sein (vgl. BVerfGE 73, 339 ; 135, 155 ; stRspr).

  • BVerfG, 06.07.2010 - 2 BvR 2661/06

    Ultra-vires-Kontrolle Mangold

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    Das Bundesverfassungsgericht überprüft allerdings nur, ob die Auslegung und Anwendung der Zuständigkeitsregel des Art. 267 Abs. 3 AEUV bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BVerfGE 126, 286 ; 135, 155 ; stRspr).

    b) Das Bundessozialgericht hat seine Vorlagepflicht weder verkannt (grundsätzliche Verkennung der Vorlagepflicht; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 m.w.N.) noch ist es bewusst von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entscheidungserheblichen Fragen abgewichen (Abweichen ohne Vorlagebereitschaft; vgl. hierzu BVerfGE 82, 159 ; 126, 286 ; 135, 155 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.11.2015 - 2 BvR 282/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Preisregulierung bei

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    Ob sich die Beschwerdeführerin als ausländische juristische Person überhaupt auf das Bürgerrecht des Art. 12 Abs. 1 GG berufen kann oder ob das bei inländischen juristischen Personen gewährleistete Schutzniveau über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG sicherzustellen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 4. November 2015 - 2 BvR 282/13, 2 BvQ 56/12 -, juris, Rn. 10 ff.), kann auch hier dahinstehen.
  • GemSOGB, 22.08.2012 - GmS-OGB 1/10

    EU-Versandapotheken unterliegen deutscher Arzneimittelpreisbindung

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    An dieser Rechtsprechung halte der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 22. August 2012 (- GmS-OGB 1/10 -, BGHZ 194, 354) fest.
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. C-283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, S. 3415, Rn. 21) muss ein nationales letztinstanzliches Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm schwebenden Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, das Gericht hat festgestellt, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. auch BVerfGE 82, 159 ; 135, 155 ; stRspr).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 108, 129 ).
  • BVerfG, 24.06.2003 - 2 BvR 685/03

    Auslieferung nach Indien

    Auszug aus BVerfG, 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13
    Die Annahme der Verfassungsbeschwerde, die keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG), ist nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 108, 129 ).
  • BSG, 14.06.2023 - B 3 KR 8/22 R

    Krankenversicherung - Arzneimittelpreisbindung - EU-ausländische Versandapotheke

    Hierzu ist keine Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH veranlasst (vgl zu den Maßstäben für eine Vorlagepflicht letztens nur EuGH vom 6.10.2021 - C-561/19 - juris) , denn von diesem zu beantwortende Fragen des Unionsrechts betrifft das nicht, zumal EU-ausländische Versandapotheken jedenfalls im Streitzeitraum hier Vorteile aufgrund der fehlenden Erstreckung der deutschen Arzneimittelpreisbindung auf sie auch durch Gestaltungen ohne Beitritt zum Rahmenvertrag nach § 129 Abs. 2 SGB V nutzen konnten (vgl dazu BVerfG vom 24.3.2016 - 2 BvR 1546/13 - juris RdNr 22) .
  • BSG, 29.11.2016 - B 3 KR 21/16 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Begründung -

    Hierzu ist außerdem darauf hinzuweisen, dass das BVerfG in nunmehr drei Nichtannahmebeschlüssen vom 24.3.2016 (BVerfG Beschlüsse vom 24.3.2016 - 2 BvR 2081/08, 2 BvR 1546/13 und 2 BvR 1305/10 - Juris) , die zu den drei Entscheidungen des BSG vom 28.7.2008 (BSGE 101, 161-176 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 3) , vom 17.12.2009 (SozR 4-2500 § 130a Nr. 5) und vom 24.1.2013 (BSGE 113, 24-33 = SozR 4-2500 § 130a Nr. 8) ergangen sind, ausgeführt hat, es sei fernliegend, einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Art. 12 GG darin zu sehen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Privatautonomie frei ausgehandelte Rabatte nicht an Dritte weitergeben könne, zumal das von der Beschwerdeführerin gewählte Geschäftsmodell auch bei Nichtweitergabe der Rabatte noch mit einem Wettbewerbsvorteil verbunden gewesen sei.
  • LSG Hessen, 17.05.2016 - L 8 KR 4/15

    Arzneimittellieferungen

    Daher regt die Klägerin eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV an und verweist insoweit auch auf ihre Verfassungsbeschwerde in einem Parallelverfahren gegen einen anderen pharmazeutischen Hersteller (2 BvR 1546/13).

    Die Verfassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des BSG vom 24.01.2013 - B 3 KR 11/11 R - hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 - 2 BvR 1546/13).

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